Der Klägerin als Unternehmen aus der Immobilienbranche hätte klar sein müssen, was ein Baugesuch ist. Sie hätte diesen Begriff nur in seinem juristisch technischen Sinne verstehen dürfen und müssen. Die umstrittene Bedingung wäre somit klar formuliert und einfach verständlich: Die auflösende Bedingung träte ein, sofern die Klägerin per 30. Juni 2018 nicht in Bezug auf alle vier Grundstücke ein oder mehrere Baugesuche eingereicht hätte (da die vier Grundstücke nur zusammen übertragen werden sollten [vgl. oben E. 3.1.4]). In diesem Fall würden die beiden Kaufverträge - 25 -