Insoweit ginge die klägerische Argumentation zur Vertragsauslegung von einer falschen Prämisse aus. Zu fragen wäre demnach, wie die Klägerin die umstrittene Bedingung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen hätte verstehen dürfen und müssen. Dabei wäre primär vom Wortlaut der umstrittenen Bedingung auszugehen. Dieser wäre insoweit klar, als er eindeutig ein bestimmtes Datum (30. Juni 2018) als auch den Begriff des Baugesuchs enthält. Der Klägerin als Unternehmen aus der Immobilienbranche hätte klar sein müssen, was ein Baugesuch ist.