Wenn demgegenüber mit der Klägerin davon ausgegangen würde, es wäre in Bezug auf die umstrittene Bedingung kein übereinstimmender wirklicher Wille auszumachen, so wäre die Bedingung objektiviert auszulegen. In diesem Fall wären entgegen der Ansicht der Klägerin nachvertragliche Handlungen der Parteien aber nicht zu berücksichtigen. Solche können nur im Rahmen einer subjektiven Vertragsauslegung berücksichtigt werden. Insoweit ginge die klägerische Argumentation zur Vertragsauslegung von einer falschen Prämisse aus.