Replik Rz. 116; KB 26). Gestützt auf den klaren Wortlaut der von den beiden Parteien in den beiden Vertragsurkunden (KB 4 f.) geäusserten Willenserklärungen ist das Handelsgericht daher überzeugt, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter dem Begriff des "Baugesuchs" auch tatsächlich nur ein Baugesuch und nichts anderes gemeint haben. Daran ändert auch das nachvertragliche Parteiverhalten der Klägerin in Bezug auf die Gestaltungsplanänderung nichts, zumal sie – wie bereits ausgeführt – selber behauptet, im massgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht an ein Gestaltungsplanänderungsverfahren gedacht zu haben.