Wenn keine Partei bei Vertragsabschluss an die Option der Gestaltungsplanänderung gedacht hatte, dann hat auch keine der beiden Parteien die umstrittene Vertragsbedingung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so verstehen können, dass sie eine Änderung des Gestaltungsplans miteinbeziehe. Dass der Klägerin als Unternehmen aus der Immobilienbranche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses klar war, was ein Baugesuch ist und worin der Unterschied zu einer Anpassung eines Gestaltungsplans liegt, muss als bekannt angenommen werden und wird von dieser auch nicht bestritten (Antwort Rz. 97; Replik Rz.