Demnach kann eine Gestaltungsplanänderung weder Teil des tatsächlichen Konsenses gewesen sein noch können die Parteien darüber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abweichende Vorstellungen gehabt haben. Wenn keine Partei bei Vertragsabschluss an die Option der Gestaltungsplanänderung gedacht hatte, dann hat auch keine der beiden Parteien die umstrittene Vertragsbedingung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so verstehen können, dass sie eine Änderung des Gestaltungsplans miteinbeziehe.