Die Klägerin verneint dies zwar (Replik Rz. 319). Indessen sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, indem die Teiländerung des Gestaltungsplans noch gar kein Thema war, nicht übereinstimmend davon ausgegangen sein sollten, dass die Klägerin entsprechend dem klaren Wortlaut der von den beiden Parteien in den beiden Vertragsurkunden (KB 4 f.) unter Beizug eines Notars geäusserten Willenserklärungen für alle vier Grundstücke bis zum 30. Juni