Liegt ein Fall der richterlichen Vertragsergänzung vor, so hat das Gericht die Lücke im Streitfall mit einer von ihm selbst geschaffenen Regel zu ergänzen. Dabei hat es vom hypothetischen Willen der Parteien auszugehen. Das heisst es ist nach einer Lösung zu suchen, welche die Parteien als vernünftige und redliche Vertragspartner gewollt und deshalb vereinbart hätten, wenn sie die offengebliebene Frage selber geregelt und die Vertragslücke somit vermieden hätten.51