3.2.2. Rechtliches 3.2.2.1. Vertragsauslegung Es wird auf die rechtlichen Ausführungen zur Vertragsauslegung oben unter E. 3.1.2.1 verwiesen. 3.2.2.2. Richterliche Vertragsergänzung Eine richterliche Vertragsergänzung kommt dann zum Tragen, wenn eine Vertragslücke entsteht, die nicht durch dispositives Gesetzesrecht gefüllt werden kann.49 Das heisst die Parteien müssen eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben.50