323 und 327). Selbst wenn jedoch der Vertrag objektiviert ausgelegt werden müsste, sei die Verwendung des Ausdruckes "Baugesuch" im allgemeinen Sprachgebrauch klar. Es handle sich dabei um jene Eingabe, die ein Baubewilligungsverfahren und nicht ein Gestaltungsplanänderungsverfahren in Gang setze und mit einem Bauentscheid ende. Das Gestaltungsplanänderungsverfahren bedinge hingegen, dass anschliessend daran noch ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werde (Antwort Rz. 330). Hauptziel der Beklagten sei es gewesen, die vier Grundstücke möglichst rasch gemeinsam an die Klägerin zu übertragen.