3.2.1.2. Beklagte Die Beklagte argumentiert, beide Parteien hätten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine übereinstimmende und gleiche Vorstellung davon gehabt, was unter einem Baugesuch zu verstehen sei (Antwort Rz. 329). Es sei weder nachvollziehbar noch verständlich, weshalb die Klägerin in Bezug auf die erste Bautiefe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Willen gehabt haben sollte, anstelle eines Baugesuchs ein Gestaltungsplanänderungsverfahren einzuleiten, zumal sie selber zugebe, diesen Willen erst nach Vertragsabschluss gefasst zu haben (Antwort Rz. 323 und 327).