Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die Option der Gestaltungsplanänderung gedacht hätten. Hätten die Parteien damals gewusst, dass die Gemeinde ein Gestaltungsplanänderungsverfahren wünsche, hätten die Parteien ein solches als vertragskonform bezeichnet (Klage Rz. 330 und 332; Replik Rz. 319). Aus dem Parteiverhalten nach Vertragsabschluss könne eindeutig geschlossen werden, dass sie übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die anvisierte Gestaltungsplanänderung im Einklang mit den vertraglichen Bedingungen stehe (Klage Rz. 332). Demnach liege keine Vertragsverletzung durch die Klägerin vor (Klage Rz. 334).