Dabei macht die Klägerin geltend, es sei kein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien feststellbar. Demnach müsse objektiviert (normativ) ausgelegt werden, wie die strittige Vertragsbestimmung (KB 5 Ziff. V/a) zu verstehen sei. Die Parteien hätten mit dieser Bestimmung sicherstellen wollen, dass die Klägerin nicht untätig bleibe und die Planung zügig vorantreibe. Dies ergebe sich aus einer E-Mail vom 20. Januar 2017 der Beklagten (KB 3). Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die Option der Gestaltungsplanänderung gedacht hätten.