3.2.1. Parteibehauptungen 3.2.1.1. Klägerin Inhaltlich gesteht die Klägerin zu, für die erste Bautiefe (hauptsächlich betreffend die Grundstück-Nrn. 888 und 999) kein Baugesuch eingereicht zu haben. Zwar widerspreche dies auf den ersten Blick der Bedingung aus dem zweiten Kaufvertrag (KB 5). Die Auslegung dieser Vertragsbestimmung sowie das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss zeige jedoch, dass das Vorgehen der Klägerin keine Vertragsverletzung darstelle (Klage Rz. 325).