Die Einwendung der Beklagten konnte die Vertragserfüllung der Klägerin daher bereits aus chronologischen Gründen nicht mehr vereiteln. Auch ohne Einwendung durch die Beklagte hätte es keine vertraglichen Pflichten der Klägerin mehr gegeben, welche diese hätte erfüllen können. Mangels einer Vertragsverletzung durch die Beklagte verfügt die Klägerin gegenüber der Beklagten daher über keinen vertraglichen Schadenersatzanspruch.