Dementsprechend konnte die Beklagte mit dem Verkauf der vier Grundstücke an die H. im Juni 2020 auch die beiden Kaufverträge (KB 4 f.) mit der Klägerin nicht mehr verletzen. Aus demselben Grund kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, die Beklagte habe durch ihre Einwendung gegen das Gestaltungsplanänderungsverfahren vom 14. Februar 2020 die Vertragserfüllung durch die Klägerin vereitelt bzw. den Vertrag verletzt (Klage Rz. 355 und 361). Vielmehr waren die beiden Kaufverträge (KB 4 f.) nach dem 30. Juni 2018 bereits dahingefallen. Die Einwendung der Beklagten konnte die Vertragserfüllung der Klägerin daher bereits aus chronologischen Gründen nicht mehr vereiteln.