Aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 3.1.4.1) folgt zudem, dass damit auch der erste Kaufvertrag (KB 4) ersatzlos dahingefallen ist. Damit wurde die Beklagte wieder frei und war nicht mehr verpflichtet, die vier umstrittenen Grundstücke der Klägerin zu verkaufen. Dementsprechend konnte die Beklagte mit dem Verkauf der vier Grundstücke an die H. im Juni 2020 auch die beiden Kaufverträge (KB 4 f.) mit der Klägerin nicht mehr verletzen.