Es wurde bereits ausgeführt, dass die Klägerin zugesteht, für die beiden Grundstück-Nrn. 888 und 999 GB V. bzw. für die erste Bautiefe innert Frist kein Baugesuch eingereicht zu haben (Klage Rz. 325; zur Frage, ob unter "Baugesuch" auch ein Gestaltungsplanänderungsverfahren zu verstehen ist vgl. unten E. 3.2). Damit ist die erste Resolutivbedingung des zweiten Kaufvertrags (KB 5: Ziff. V/a) erfüllt und dieser per 1. Juli 2018 ersatzlos und ipso iure dahingefallen.