Der Wortlaut der entsprechenden Bedingungen ist unumstritten (vgl. hierzu Aktenzusammenzug Ziff. 3.2.2 f.) und durch KB 4 f. zweifellos nachgewiesen. Diese Bedingungen sind so ausgestaltet, dass der entsprechende Kaufvertrag ersatzlos dahinfällt, wenn die Klägerin bis zum 30. Juni 2018 kein vollständiges und korrektes Baugesuch für die Überbauung der Vertragsgrundstücke eingereicht hat. Es handelt sich demnach um auflösende Bedingungen (Resolutivbedingungen), deren Eintritt vom Ausbleiben eines ungewissen zukünftigen Ereignisses abhängt. Tritt die Bedingung ein, fällt der Kaufvertrag dahin. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Klägerin zugesteht, für die beiden Grundstück-Nrn.