3.1.4.2. Keine Vertragsverletzung durch die Beklagte Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch basiert auf der Annahme, dass die Beklagte die beiden Kaufverträge durch den Verkauf der vier Grundstücke Ende Juni 2020 an die H. verletzt hat. Dies setzt voraus, dass die beiden Kaufverträge oder zumindest einer davon zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersatzlos dahingefallen waren, d.h. die umstrittenen Bedingungen noch nicht eingetreten sind. - 21 -