Dementsprechend kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, wonach sich die Resolutivbedingungen in den beiden Kaufverträgen, wonach bis zum 30. Juni 2018 jeweils ein Baugesuch eingereicht worden sein muss, nur auf die jeweiligen Vertragsgrundstücke beziehen. Irrelevant ist auch, ob die Klägerin für die vier Grundstücke letztlich ein einziges oder mehrere Baugesuche eingereicht hätte, solange diese – gesamthaft bezogen auf alle vier Grundstücke – innert Frist eingereicht worden wären. Auf die diesbezüglichen Argumente der Parteien (vgl. bspw. Antwort Rz. 18; Replik Rz. 12, 68 i.f., 70 und 347) ist daher nicht näher einzugehen.