166: "Veräusserung der vier Grundstücke"). Vor diesem Hintergrund muss das Dahinfallen des einen Kaufvertrags zwingend auch das Dahinfallen des anderen bedeuten, andernfalls es eben gerade zum Verkauf von nur einzelnen Grundstücken gekommen wäre. Dementsprechend kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, wonach sich die Resolutivbedingungen in den beiden Kaufverträgen, wonach bis zum 30. Juni 2018 jeweils ein Baugesuch eingereicht worden sein muss, nur auf die jeweiligen Vertragsgrundstücke beziehen.