Folglich ist davon auszugehen, dass die beiden Kaufverträge (KB 4 f.) untereinander eng verbunden sind. Die Parteien wollten nicht, dass bloss einzelne der vier Grundstücke verkauft würden. Ziel war es, die ganze Projektfläche, bestehend aus den vier Grundstücken (ein Paket), einheitlich zu verkaufen (eine Transaktion, ein einziges Geschäft). Die Klägerin gesteht denn auch explizit zu, dass alle vier Grundstücke verkauft werden sollten (Klage Rz. 2: "zwei Kaufverträge über eine grosse überbaubare Arealfläche"; Replik Rz. 65) bzw. sie das Ziel hatte, die Gesamtfläche zu veräussern (Replik Rz. 185: "Gesamtfläche zu veräussern"; Rz. 166: "Veräusserung der vier Grundstücke").