IV/2, womit die Vereinbarung vom April 2017 betreffend die beiden Grundstücke Nr. 999 und 888 GB V. vom Abschluss eines Kaufvertrags über die beiden anderen Grundstücke abhängig gemacht wurde (AB 15 und 17). Selbst wenn diesbezüglich jedoch kein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien festgestellt werden könnte, so hätte die Klägerin die besagten Vertragsbestimmungen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen immerhin nicht anders verstehen dürfen und müssen, sodass auch die objektive Auslegung zum selben Ergebnis führen würde.