Nämlich müsse noch aufgenommen werden, dass beide Parteien kein Interesse daran hätten, Verpflichtungen einzugehen, sollte der bedingte Kaufvertrag über die Grundstück-Nrn. 777 und 666 nicht zustande kommen. Gestützt darauf ergänzte die Beklagte den Entwurf der Vereinbarung vom April 2017 (AB 17) um die entsprechende Ziff. IV/2, womit die Vereinbarung vom April 2017 betreffend die beiden Grundstücke Nr. 999 und 888 GB V. vom Abschluss eines Kaufvertrags über die beiden anderen Grundstücke abhängig gemacht wurde (AB 15 und 17).