Viertens schrieb die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 12. April 2017 (AB 14) in Bezug auf die Übernahme der beiden Grundstück-Nrn. 888 und 999 GB V., dass im Entwurf der Vereinbarung vom April 2017 (AB 17) noch ein Punkt vergessen worden sei. - 20 -