Diese Gesamtfläche entspricht exakt der Summe der Flächen der vier umstrittenen Grundstücke (Nr. 888: 609 m2, Nr. 999: 1'654 m2, Nr. 777: 269 m2, Nr. 666: 21'400 m2). Hätte es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht dem Willen der Klägerin entsprochen, alle vier Grundstücke zusammen zu erwerben, hätte sie ihre Architektin auch nicht mit der Projektierung über alle vier Grundstücke zusammen beauftragt. Viertens schrieb die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 12. April 2017 (AB 14) in Bezug auf die Übernahme der beiden Grundstück-Nrn.