eine einheitliche Regelung nahelegt. Drittens umfasst der Architektenvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Architektin, der J., vom 16. Mai 2018 ein Angebot derselben vom 1. Februar 2018, das sich auf das Projekt V. "D." und den Gestaltungsplan vom 25. Oktober 2013 bezog und eine Gesamtfläche von 23'932 m2 umfasste (KB 55). Diese Gesamtfläche entspricht exakt der Summe der Flächen der vier umstrittenen Grundstücke (Nr. 888: 609 m2, Nr. 999: 1'654 m2, Nr. 777: 269 m2, Nr. 666: 21'400 m2).