Hierfür sprechen auch diverse weitere Indizien: Erstens stand bereits die Vereinbarung vom April 2017 betreffend die beiden Grundstücke Nr. 999 und 888 GB V. (AB 17) unter der Bedingung, dass auch für die beiden anderen Grundstücke ein Kaufvertrag abgeschlossen werde (AB 17 Ziff. IV/2). Zweitens ergeben die vier Grundstücke ein ganzes, überbaubares Gebiet ("D.") bzw. eine Projektfläche, wie auch die Klägerin zugesteht (Klage Rz. 2 und 32 f.: "Die vier Grundstücke bilden zusammen eine für bauliche Zwecke äussert attraktive, mehr oder weniger rechteckige Gesamtfläche […]"; Replik Rz. 185), sodass auch die örtlichen Gegebenheiten der vier Grundstücke eine einheitliche Regelung nahelegt.