Zwar bestreitet die Klägerin, dass ein derartiger tatsächlicher Konsens vorliege ("Ein tatsächlicher Konsens ist sowieso ausgeschlossen" [Replik Rz. 347]). Weshalb dies der Fall sein soll, erläutert sie indessen nicht und ist auch nicht ersichtlich. Gestützt auf den klaren Wortlaut der von den beiden Parteien in den beiden öffentlich beurkundeten Vertragsurkunden schriftlich geäusserten Willenserklärungen ist das Handelsgericht überzeugt, dass der Verkauf der vier Grundstücke im Paket dem Verständnis beider Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprochen hat. Hierfür sprechen auch diverse weitere Indizien: