V/c) sinnlos wäre. Dass nur alle vier Grundstücke zusammen ins Eigentum der Klägerin übertragen werden konnten war ausdrücklich Teil des Abhängigkeitsverhältnisses, das sich die Parteien wünschten (AB 18). Eine andere Rechtsfolge des einen Kaufvertrags bei Dahinfallen des anderen ergibt vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Die Klägerin erläutert auch nicht, welchen Sinn eine andere Rechtsfolge haben sollte.