vollständige und korrekte Baugesuche eingereicht hatte (zur Frage, ob unter "Baugesuch" auch ein Gestaltungsplanänderungsverfahren zu verstehen ist vgl. unten E. 3.2), fielen beide Kaufverträge dahin. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird mit dieser Rechtsfolge der Wille der Parteien nicht übergangen, sondern gerade gelebt, andernfalls sowohl die Verknüpfung der beiden Kaufverträge über die Vollzugsbestimmung (KB 4: Ziff. VIII; KB 5: Ziff. VI/c) als auch über die jeweils dritte Resolutivbedingung (KB 4: Ziff. VII/1/c, KB 5: Ziff. V/c) sinnlos wäre.