Daraus folgt, dass die beiden Kaufverträge (KB 4 f.) – soweit vorliegend relevant – insoweit zusammenhingen, als der eine Kaufvertrag ebenfalls dahinfällt, wenn der andere Kaufvertrag gestützt auf den Eintritt der Resolutivbedingung gemäss lit. a dahinfällt. Wenn die Klägerin somit bis zum 30. Juni 2018 nicht in Bezug auf alle vier Grundstücke ein oder mehrere - 19 -