a) des zweiten Kaufvertrags (KB 5) die Beklagte daran nicht mehr gebunden und die Klägerin hierzu auch nicht mehr berechtigt war. Die Ansicht der Klägerin, wonach sie das Projekt auch ohne Zustimmung der Beklagten hätte verkaufen können (Replik Rz. 37 und 221), ist im Übrigen im Hinblick auf die Ziff. IV/4 des zweiten Kaufvertrags (KB 5) und Ziff. VII/3 des ersten Kaufvertrags (KB 4), wonach sich die Beklagte lediglich dazu verpflichtete, einer solchen Vertragsübertragung Hand zu bieten, falsch. Eine Vertragsübertragung hätte der Mitwirkung der Beklagten bedurft.