c) ein, da keine rechtskräftige Baubewilligung für alle vier Grundstücke vorliegen wird. Soweit die Klägerin argumentiert, es spiele keine Rolle, dass sie für die beiden Grundstücke des zweiten Kaufvertrags (KB 5) kein Baugesuch eingereicht habe, da sie diesen Kaufvertrag auf einen Dritten hätte übertragen dürfen (KB 5: Ziff. IV/4), so übersieht sie, dass zufolge des Eintritts der ersten Resolutivbedingung (lit. a) des zweiten Kaufvertrags (KB 5) die Beklagte daran nicht mehr gebunden und die Klägerin hierzu auch nicht mehr berechtigt war.