V/c), wonach der entsprechende Kaufvertrag jeweils ersatzlos dahinfällt, falls bis spätestens am 31. Dezember 2023 keine rechtskräftige Baubewilligung für die vier Grundstücke (888 und 999 sowie 777 und 666) vorliegt. Wenn aber für zwei der vier Grundstücke gar kein Baugesuch vorliegt – und ein solches von der Klägerin zufolge der aufgrund des Dahinfallens des zweiten Kaufvertrags (KB 5) erloschenen Vollmacht zur Einreichung eines Baugesuchs auch nicht mehr eingereicht werden konnte und auch eine Vertragsübertragung auf einen Dritten nicht mehr zulässig war –, so tritt in Bezug auf den ersten Kaufvertrag (KB 4) in jedem Fall die dritte Resolutivbedingung (lit. c)