KB 5: Ziff. VI/c) ergibt keinen Sinn, weil die Parteien unter anderem über diese Vollzugsbedingung die beiden Kaufverträge gerade miteinander verknüpfen wollten (vgl. hierzu die Korrespondenz mit dem Notar I. und die entsprechende Anpassung des Vertragsentwurfs; AB 18). Aus dieser Verbindung der beiden Kaufverträge geht hervor, dass die Parteien die vier Grundstücke nur im Paket und nicht einzeln verkaufen wollten. Dasselbe ergibt sich im Übrigen aus der jeweils dritten Resolutivbedingung der beiden Kaufverträge (KB 4: Ziff. VII/1/c und KB 5: Ziff.