Eine analoge Bestimmung wurde im zweiten Kaufvertrag vorgesehen (KB 5: Ziff. VI/c). Fällt demnach einer der beiden Kaufverträge zufolge des Eintritts einer Resolutivbedingung ersatzlos dahin – und werden die beiden Grundstücke dieses Kaufvertrags daher nicht mehr zu Eigentum an die Klägerin übertragen –, so vereinbarten die Parteien, dass auch für die beiden Grundstücke des anderen Kaufvertrags der Vollzug nicht erfolgen könne bzw. die Parteien hierzu nicht verpflichtet waren, wie die Beklagte zu Recht vorträgt (Duplik Rz. 308). Ein anderes Verständnis dieser Vollzugsbedingungen (KB 4: Ziff. VIII; KB 5: Ziff.