Nun haben die Parteien in Ziff. VIII des ersten Kaufvertrags (KB 4) explizit geregelt, dass der Vollzug dieses Vertrags – d.h. die Grundbucheintragung des Eigentumswechsels von der Beklagten auf die Klägerin – nur unter gleichzeitigem Vollzug mit jenem der beiden Grundstücken des zweiten Kaufvertrags (KB 5) erfolgen könne, wie die Beklagte zu Recht ausführt. - 18 -