VII/1/a bzw. KB 5: Ziff. V/a) nicht eingetreten wären, so übersieht sie, dass doch in jedem Fall, d.h. egal, ob die beiden Resolutivbedingungen separat oder gemeinsam verstanden wurden, für alle vier Grundstücke bis zum 30. Juni 2018 ein oder mehrere Baugesuche hätten eingereicht werden müssen. Dass die Klägerin für die beiden Grundstück-Nrn. 888 und 999 GB V. bzw. für die erste Bautiefe innert Frist kein Baugesuch einreichte, gesteht diese explizit zu (Klage Rz. 325). Fraglich ist somit, wie sich die beiden Kaufverträge (KB 4 f.) zueinander verhalten, wenn die Resolutivbedingung Ziff. V/a des zweiten Kaufvertrags (KB 5) eintritt.