Der Wortlaut der beiden Kaufverträge – und demnach auch der entsprechenden Willenserklärungen der Parteien – ist zwischen den Parteien unumstritten und durch KB 4 f. nachgewiesen (zur Frage, ob unter "Baugesuch" auch ein Gestaltungsplanänderungsverfahren zu verstehen ist vgl. unten E. 3.2). Selbst wenn vor diesem Hintergrund der Ansicht der Klägerin gefolgt würde, wonach es genügt hätte, wenn sie unter jedem Kaufvertrag ein separates Baugesuch für nur die zwei im entsprechenden Kaufvertrag explizit genannten Grundstücke – und nicht für alle vier Grundstücke ein gemeinsames Baugesuch – eingereicht hätte, damit die entsprechenden Resolutivbedingungen (KB 4: Ziff. VII/1/a bzw. KB 5: Ziff.