In jedem Fall gesteht auch die Klägerin zu, dass die beiden Kaufverträge (KB 4 f.) nicht völlig losgelöst voneinander waren, sondern in einem gewissen Zusammenhang standen und voneinander abhängig waren. Fraglich ist bloss, wie dieser Zusammenhang bzw. diese Abhängigkeit geregelt wurde. Der Wortlaut der beiden Kaufverträge – und demnach auch der entsprechenden Willenserklärungen der Parteien – ist zwischen den Parteien unumstritten und durch KB 4 f. nachgewiesen (zur Frage, ob unter "Baugesuch" auch ein Gestaltungsplanänderungsverfahren zu verstehen ist vgl. unten E. 3.2).