ziges Baugesuch einzureichen gehabt hätte, sondern auch mehrere rechtzeitige Baugesuche, die immerhin zusammen alle vier Grundstücke umfassen würden, den Eintritt der Resolutivbedingungen verhindern würden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Streit zwischen den Parteien darüber, ob unter "Vertragsgrundstücke" nur jeweils die beiden im entsprechenden Kaufvertrag angesprochenen Grundstücke oder alle vier Grundstücke gemeint sind, sowie die Fragen, ob die Parteien materiell betrachtet zwei oder nur einen Kaufvertrag abgeschlossen haben bzw. ob ein zusammengesetzter Kaufvertrag vorliegt (vgl. Antwort Rz. 64 und 321 ff.; Schlussvortrag der Beklagten Rz.