Auch die klägerische Ansicht, wonach die Parteien mit KB 4 f. zwei Kaufverträge abgeschlossen haben, die teilweise zusammenhängen und in denen unter "Vertragsgrundstücke" jeweils nur die im entsprechenden Kaufvertrag genannten zwei Grundstücke gemeint sind, ergibt Sinn. Nach diesem Verständnis würden die beiden umstrittenen Resolutivbedingungen demnach so lauten, dass die Klägerin bis zum 30. Juni 2018 nicht zwingend für alle vier Grundstücke nur ein ein-