3.1.3. Resolutivbedingungen Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung in Erfüllung geht (Art. 154 Abs. 1 OR). Eine solche Resolutivbedingung bzw. auflösende Bedingung kann auch darin bestehen, dass ein ungewisses zukünftiges Ereignis ausbleibt.47 Die Erfüllung der auflösenden Bedingung wirkt ipso iure, womit der Vertrag ohne Wissen und Willen der Parteien, das heisst ohne Weiteres, beendet wird.48