Die Klägerin hätte bis am 30. Juni 2018 ein vollständiges und korrektes Baugesuch über alle vier Grundstücke einzureichen gehabt, andernfalls das Geschäft – und zwar das ganze Geschäft – dahinfallen würde. Ansonsten mache es keinen Sinn, in beiden Verträgen dieselbe Bedingung zu vereinbaren (Duplik Rz. 59 und 65).