Demnach hätten die Parteien zwar zwei Vertragsurkunden unterzeichnet; diese bildeten aber ein einheitliches Geschäft, d.h. nur ein bedingter Kaufvertrag über vier Grundstücke, was von den Parteien gewollt und akzeptiert gewesen sei (Duplik Rz. 59, 65 und 300). Die Klägerin hätte bis am 30. Juni 2018 ein vollständiges und korrektes Baugesuch über alle vier Grundstücke einzureichen gehabt, andernfalls das Geschäft – und zwar das ganze Geschäft – dahinfallen würde.