Auch die Flächenangabe für die Projektierung durch die J. (23'932m2) beziehe sich auf alle vier Grundstücke (Duplik Rz. 53 f.; KB 55). Dies zeige, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der bedingten Kaufverträge nicht nur gewusst habe, dass sie ein Baugesuch für alle vier Grundstücke zu erarbeiten gehabt habe, sondern auch, dass dies im damaligen Zeitpunkt ihrem wirklichen Willen entsprochen habe (Duplik Rz. 55).