Dass die beiden Kaufverträge miteinander verknüpft gewesen seien, sei der Klägerin vom Notar I. mitgeteilt worden. Sie habe die Verträge daher in Kenntnis dieser Verknüpfung und mit den damit verbundenen Änderungen unterzeichnet. Ihr sei klar gewesen oder es hätte ihr klar sein müssen, dass es sich trotz der Aufteilung auf zwei Vertragsurkunden um ein einziges Geschäft handle. Die Verknüpfung der Verträge habe nicht nur im Rahmen der Bedingungen, sondern auch bei den Vollzugsmodalitäten bestanden (Duplik Rz. 51). Dass im Rahmen dieser Verknüpfung die Bedingung gemäss lit.