In beiden Kaufverträgen stünde zudem die gleichlautende Aufforderung, dass die Klägerin ein Baugesuch für alle vier Parzellen zu erarbeiten und bis am 30. Juni 2018 einzureichen habe (Duplik Rz. 30). Darüber habe sich die Klägerin im Klaren sein müssen (Duplik Rz. 144). Die Klägerin gestehe denn auch zu, erst nach Abschluss der beiden Kaufverträge beschlossen zu haben, für die erste Bautiefe anstelle eines Baugesuchs ein Gestaltungsplanänderungsverfahren anzustossen, was zeige, dass die Klägerin vor diesem Entscheid die Absicht gehabt habe, auch für die erste Bautiefe – und damit letztlich für alle vier Grundstücke – ein Baugesuch einzureichen (Duplik Rz. 31 f., 134, 144 und 303).